Diese Gesetze gelten ab dem neuen Jahr in der Schweiz
Fahrgemeinschaften
Wer nicht alleine im Auto sitzt, hat ab dem neuen Jahr Vorteile. Für Carpooling gibt es ein neues Verkehrsschild «Mitfahrgemeinschaft». Damit werden zum Beispiel Fahrspuren angezeigt, auf denen eine Mindestbelegung für Autos gilt. Die Schilder wurden bereits in Genf und im Tessin getestet. Diese Tafel soll vor allem in Städten zum Einsatz kommen. Möglich ist, dass Autos mit Fahrgemeinschaften hier von Fahrverboten ausgenommen sind oder sie auf der Busspur fahren dürfen. Vorteile soll es auch beim Parkieren geben, so können zum Beispiel spezielle Carpool-Parkplätze eingeführt werden.
Mehr Tempo-30-Zonen
Neue Tempo-30- und Begegnungszonen sollen einfacher eingeführt werden können. Bisher musste dafür eine besonders gefährliche Situation herrschen oder die Verkehrsteilnehmer besonders geschützt werden. Das gilt ab 2023 nicht mehr. Für das Herabsetzen der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit braucht es kein Gutachten mehr.
Fahrzeuge mit blauen Kontrollschildern sind keine Lastwagen mehr
Die sogenannten «schweren Arbeitsmotorwagen», die ein blaues Nummernschild haben, dürfen bei Fahrverboten für Lastwagen trotzdem fahren. Das betrifft vor allem die Feuerwehr.
Ausnahmen beim Führerausweisentzug
Während eines Führerausweisentzuges können die Behörden einer Person trotzdem Fahrten bewilligen, die zur Ausübung des Berufs nötig sind. Allerdings nur, wenn diese Person den Lappen wegen einer leichten Widerhandlung abgeben musste. Damit soll das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes minimiert werden.
Mehr Velowege
Ab dem 1. Januar 2023 tritt das Veloweggesetz in Kraft. Das Bundesgesetz für bessere und sicherere Velowege verpflichtet die Kantone, Velowegnetze zu machen. Auch der Bund muss bei seinen Strassen Velowege erstellen.
Höherer Kinderbetreuungsabzug
Der maximale Kinderdrittbetreuungsabzug bei der direkten Bundessteuer beträgt ab dem neuen Jahr für das Steuerjahr 2022 25'000 Franken. Bisher waren es maximal 10'000 Franken pro Kind und Jahr. Der Abzug gilt nur für Kinder unter 14 Jahren, ausserdem braucht es bei den Betreuungskosten einen direkten Zusammenhang mit der Arbeit oder Ausbildung der Mutter oder des Vaters.
Adoptionsurlaub
Wird ein Kind unter vier Jahren adoptiert, haben erwerbsmässige Eltern Anspruch auf einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Dabei werden durch die Erwerbsersatzordnung (EO) 80 Prozent des Einkommens entschädigt (höchstens 196 Franken pro Tag). Arbeiten beide Elternteile, können die zwei Wochen untereinander aufgeteilt werden, aber sie dürfen die Ferien nicht gleichzeitig beziehen. Der Adoptionsurlaub gilt nicht, wenn ein Stiefkind adoptiert wird.
Revidiertes Erbrecht
Beim Erbrecht gibt es gleich einige Änderungen. Der Pflichtteil der Eltern wird abgeschafft, jener der Nachkommen auf 50 Prozent gekürzt. Damit soll der frei verfügbare Teil vergrössert werden. Ehegatten verlieren ihre Pflichtteilansprüche, jedoch nicht ihr gesetzliches Erbrecht.
Ab September: Revision des Datenschutzgesetzes
Erst per 1. September tritt das revidierte Datenschutzgesetz in Kraft. Dabei handelt es sich um eine Angleichung an die EU. Neu werden Personendaten nur noch von natürlichen Personen geschützt, bisher waren auch juristische Personen inkludiert (Genossenschaften, Vereine, usw.). Zudem gibt es eine Meldepflicht bei Verletzungen der Datensicherheit.